Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen von Charterbooten
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Kunden, im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet, und der Firma „Spree Ahoi, Rada GmbH“, im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet, über ein im Hauptvertrag näher bezeichnetes Boot. Mit der Buchung erkennt der Mieter die Bedingungen für sich und die mitreisenden Personen an.
1.1 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der Annahme des Angebots des Mieters durch den Vermieter zu Stande.
1.2 Stellt der Mieter eine Anfrage per E-Mail oder per Telefon, so unterbreitet der Vermieter dem Mieter ein unverbindliches Vertragsangebot je nach Verfügbarkeit des gewünschten Bootes. Bestätigt der Mieter daraufhin seien Buchungswunsch, so stellt dies ein verbindliches Angebot des Mieters an den Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Durch die hierauf erfolgende Buchungsbestätigung des Vermieters kommt ein verbindlicher Mietvertrag zu Stande.
1.3 Wird der Mietvertrag direkt im Hafen/Anlegesteg geschlossen, so kommt dieser erst mit der Bestätigung des vom Mieter ausgehenden schriftlichen Buchungsangebots auf dem Hauptmietvertrag durch den Vermieter zu Stande.
1.4 Der Mietpreis richtet sich nach der Preisliste des Vermieters in seiner aktuellen Fassung.
2. Zahlung Mietpreis
2.1 Der Mietpreis ist im Voraus spätestens drei Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das Konto des Vermieters zu bezahlen.
2.2 Erfolgt eine kurzfristigere Buchung, ist der Mietpreis im Voraus vor Fahrantritt zu bezahlen.
2.3 Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
3. Stornierung/Vertragsrücktritt
3.1 STORNIERUNG: 25% des Mietpreises + Zusatzoptionen werden sofort bei Stornierung fällig. Bei Stornierung von weniger als 7 Tagen vor dem Mietbeginn werden 100% des Betrags fällig.
3.2 Wenn der Vermieter wegen unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt nicht im Stande ist das Boot zur Verfügung zu stellen, erhält der Mieter alle bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück. Der Vermieter ist nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstige Unterbrechungen in Notfällen, sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik, Wetterereignissen oder Ähnlichem.
4. Allgemeines Verhalten
4.1 Die Benutzung der Boote erfolgt auf eigene Gefahr.
4.2 Den Anweisungen des Vermieters bzw. für ihn tätiger Personen ist zur eigenen Sicherheit Folge zu leisten.
4.3 Es sind min. 20 m zu Anglerbereichen zu halten.
4.4 Für Kinder unter 5 Jahren ist das Tragen von geeigneten Rettungsmitteln (Schwimmwesten) Pflicht. Hierfür können auch eigene Westen verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Boot zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen.
4.6 Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des Bootes über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten.
4.7 Der Mieter ist gleichzeitig der Bootsführer. Er haftet im verkehrsrechtlichen, versicherungsrechtlichen und strafrechtlichem Sinn, wenn es durch Alkoholgenuss und/oder den Konsum anderer Rauschmittel zu Personen- und/oder Sachbeschädigungen kommt. Andere Personen, außer dem Mieter, die für das Führen des Bootes eingesetzt werden, sind namentlich vor Fahrtantritt zu benennen.
4.8 Zuwiderhandlungen führen zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses ohne Rückzahlungsanspruch auf den restlichen Mietpreis.
4.9 Darüber hinaus verpflichtet sich der Bootsführer:
– Keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben.
– Keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährlichen Güter an Bord zu führen.
– Die Ausfahrt so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
– Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
– Nicht mit mehr oder nur mit den Personen zu belegen, die im Mietvertrag angegeben sind (gilt auch für Kinder) und nicht mit mehr Personen, als für das Boot zugelassen sind.
– Bei Ankündigung gefährlicher Wetter- und Seeverhältnissen (Wind ab Stärke 5 Bft.) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen und telefonische Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
– Das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten
4.10 Die Anmeldung und Zahlung von Liegegebühren in fremden Sportboothäfen hat sofort nach dem Anlegen durch den Mieter zu erfolgen. Kosten, die durch die Nichteinhaltung entstehen, sind vom Mieter zu tragen.
5. Haftung und Kaution
5.1. Die Boote sind sowohl gegen Kasko- als auch gegen Haftpflichtschäden versichert. Schäden, die vom Mieter verursacht wurden und nicht vollständig durch die bestehende Kasko- und Haftpflichtversicherung gedeckt sind, hat der Mieter dem Vermieter auch über die hinterlegte Kaution hinaus zu ersetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch den Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, aufgrund der bestehenden Versicherungsbedingungen, auch direkt von der Versicherungsgesellschaft beim Mieter regressiert werden können.
5.2 Die Versicherungsverträge zu den Booten beinhalten eine Selbstbeteiligung von EUR 2000,00 und kann gegen eine Gebühr von 49,00 auf 300 Euro Selbstbeteiligung reduziert werden. Die Kaution von 650,- ist vor Mietbeginn zu hinterlegen.
5.3 Schäden, die durch den Mieter verursacht werden, müssen bis zur Höhe der Selbstbeteiligung vom Mieter getragen werden, auch wenn eine niedrigere Kaution hinterlegt wurde. Für Schäden die nicht von der Versicherung abgedeckt sind, z.B. durch grobe Fahrlässigkeit oder Vandalismus, haftet der Bootsführer selbst.
5.4 Sollte der Mieter einen Schaden verursachen, der die Weitervercharterung des Bootes unmöglich macht, bleibt es dem Vermieter überlassen, die Charterausfallkosten beim Mieter geltend zu machen.
5.5 Der Mieter verpflichtet sich das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu nutzen. Er haftet dem Vermieter nicht nur für Schäden am Boot und seiner Einrichtung, sondern auch für den Verlust derselben. Den durch starke Beschädigung oder Verlust des Bootes entstehenden Folgeschaden (Verlust der Buchungseinnahmen) kann der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend machen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die gesamte Kaution ein zu behalten, um die Kosten einer Reparatur des Bootes zu decken. Sind Mieter und Bootsführer nicht identisch, haften beide gesamtschuldnerisch.
5.6 Auftretende Mängel am Boot sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist nicht befugt eigenmächtig Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Falls während der Fahrt ein technisches Problem auftritt, informieren Sie uns bitte umgehend. Bei selbstverschuldeten Problemen werden die Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
5.7 Bei nicht sofort kalkulierbaren Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einbehalten werden.
5.8 Für etwaige Vermögensschäden ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Auch für weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere Personen- und Sachschäden haftet der Vermieter nicht. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters – beruhen, und ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters – beruhen. Dies gilt überdies nicht bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflichten). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vermieters in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Für mittelbare Schäden wird nicht gehaftet. Der Vermieter haftet nicht für Schäden durch vergessene oder auf der Fahrt verlorene Gegenstände oder Diebstahl.
6. Übergabe/Rücknahme des Bootes
6.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Boot nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Mieter hat das Boot sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen und technischen Regeln zu beachten sowie das Boot ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
6.2 Die Boote sind bis spätestens 10 Minuten nach Ende der gebuchten Zeit geräumt am Anlegesteg zurückzugeben. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht zur Rückforderung des Mietpreises. Gibt der Mieter die Mietsache mehr als 30 Minuten später zurück, so haftet er gegenüber dem Vermieter für die dadurch entgangenen Mieteinnahmen, pro überzogene 30 Minuten werden 50,- berechnet sowie 59,- für eine weitere Mietstunde.
6.3 Mieter und Vermieter prüfen das Boot und dessen Einrichtung vor Fahrtantritt gemeinsam auf Schäden und dokumentieren diese. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter auf Schäden aufmerksam zu machen. Sollte während der Fahrt an Bord etwas beschädigt werden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend über die entstandenen Schäden zu informieren.
6.4 Bei Beschädigungen oder Verlust gelten folgende vom Mieter zu zahlende Kompensationszahlungen (für Arbeitszeit, Material und Nutzungsausfall) als pauschal vereinbart, wobei es dem Mieter offen steht, nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist:
– Beschädigung Schraube 100,00 €
– Verlust Schwimmweste (pro Weste) 50,00 €
– Verlust Anker 80,00 €
– erforderliche Endreinigung bei grober Verschmutzung 50,00 €
– Verlust Fender 40,00 €
Sollten höhere Schäden entstehen, bleibt die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzpositionen dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten.
7. Haustiere
Haustiere sind an Bord erlaubt.
8. Endreinigung
8.1 Das Boot wird in einem ordentlichen Zustand übergeben und muss in einem ordentlichen Zustand zurückgegeben werden. Sollte eine Endreinigung erforderlich sein, wird diese vom Vermieter durchgeführt, der die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung stellt.
8.2 Im Falle grober Verschmutzung, wie zum Beispiel Schlamm an Boot/Deck oder Anker oder verschmutzten Leinen, behält der Vermieter sich das Recht vor, dem Mietern eine höhere Endreinigungsgebühr als vereinbart (siehe 6.4) in Rechnung zu stellen.
8.3 An Bord müssen Bordschuhe oder weiche Turnschuhe mit heller Sohle getragen werden.
09. Gerichtsstand und Gültigkeit
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig.
10.2 Es gilt deutsches Recht.
10.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommende Ersatzregelung vereinbaren.